SOZIALRECHT / Rehabilitationsrecht — Recht schwer behinderter Menschen
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Der gesetzliche Schutz behinderter Menschen hat eine lange Entwicklung
hinter sich, dessen Ursprung in der Fürsorge für die Opfer
des ersten und zweiten Weltkriegs und sogar aus der Zeit davor liegt.
Am 16. Juni 1953 wurde das Schwerbeschädigtengesetz erlassen,
welches jedoch im Gegensatz zu den Regelungen in der DDR im Wesentlichen
nur Opfer des Krieges betraf. Mit Gesetz vom 29. April 1974 erfolgte
der Übergang vom Schwerbeschädigtenrecht zum Schwerbehindertenrecht,
das alle behinderten Menschen ohne Rücksicht auf die Ursachen
erfasste.
Das Schwerbehindertengesetz ist im Jahr 2001 durch das Sozialgesetzbuch
IX abgelöst worden. Dieses fasst nun die Rehabilitation, die
Teilhabe behinderter Menschen und das Schwerbehindertenrecht zusammen.
Zweck des Schwerbehindertenrechts ist die Selbstbestimmung und gleichberechtigte
Teilhabe am Leben behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen
in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen entgegenzuwirken
und diese zu vermeiden.
Um dieses Ziel zu erreichen, haben Gesetz- und Verordnungsgeber
eine Vielzahl von Regelungen in den verschiedenen Lebensbereichen
geschaffen, die den Betroffenen eine Reihe von Rechten, Hilfen und
Einsparungsmöglichkeiten bieten.
Alle diese Ausgleiche können hier nicht aufgeführt werden.
Hierzu sei auf den Kontakt zu den jeweiligen Integrationsämtern
verwiesen. Diese halten in der Regel Informationsbroschüren
bereit.
Beispielhaft seien folgende Bereiche aufgeführt
Einkommens- und Lohnsteuer
- Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung durch
die Behinderung (die Höhe richtet sich nach dem Grad der
Behinderung)
- Freibetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe
- Werbungskosten für die Kraftfahrzeugbenutzung zwischen
Wohn- und Arbeitsstelle
Auto/ öffentliche Verkehrsmittel
- Kraftfahrzeugsteuerermäßigung, -befreiung
- Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugversicherung
- Beitragsermäßigung bei Automobilclubs
- Parkerleichterung
- Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr
- Benutzung der 1. Wagenklasse mit dem Fahrausweis der 2. Klasse
in der DB
- Ermäßigung des Flugpreises
Wohnen
- Grundsteuerermäßigung
- Freibeträge beim Wohngeld
- Befreiung von Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren
- Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht
Beruf
- Arbeitsplatzsicherung durch Kündigungsschutz
- Zusatzurlaub
- Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen
Sozialversicherung
- Altersrente für Schwerbehinderte ohne Abschläge (Stichtag
16. 11. 2000)
- Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung für nicht pflichtversicherte schwer behinderte
Menschen
- Verminderung der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen
Grundlage für die Gewährung dieser und anderer Vergünstigungen
sind die Entscheidungen der Versorgungsämter zur Höhe
des Grades der Behinderung (GdB) und zum Vorliegen von Nachteilsausgleichen.
Die rechtlichen Auseinandersetzungen um diese Entscheidungen bilden
den Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit im Rehabilitationsrecht.
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