SOZIALRECHT / Rehabilitationsrecht — Recht schwer behinderter Menschen

Der gesetzliche Schutz behinderter Menschen hat eine lange Entwicklung hinter sich, dessen Ursprung in der Fürsorge für die Opfer des ersten und zweiten Weltkriegs und sogar aus der Zeit davor liegt.

Am 16. Juni 1953 wurde das Schwerbeschädigtengesetz erlassen, welches jedoch im Gegensatz zu den Regelungen in der DDR im Wesentlichen nur Opfer des Krieges betraf. Mit Gesetz vom 29. April 1974 erfolgte der Übergang vom Schwerbeschädigtenrecht zum Schwerbehindertenrecht, das alle behinderten Menschen ohne Rücksicht auf die Ursachen erfasste.

Das Schwerbehindertengesetz ist im Jahr 2001 durch das Sozialgesetzbuch IX abgelöst worden. Dieses fasst nun die Rehabilitation, die Teilhabe behinderter Menschen und das Schwerbehindertenrecht zusammen.

Zweck des Schwerbehindertenrechts ist die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen entgegenzuwirken und diese zu vermeiden.

Um dieses Ziel zu erreichen, haben Gesetz- und Verordnungsgeber eine Vielzahl von Regelungen in den verschiedenen Lebensbereichen geschaffen, die den Betroffenen eine Reihe von Rechten, Hilfen und Einsparungsmöglichkeiten bieten.

Alle diese Ausgleiche können hier nicht aufgeführt werden. Hierzu sei auf den Kontakt zu den jeweiligen Integrationsämtern verwiesen. Diese halten in der Regel Informationsbroschüren bereit.

Beispielhaft seien folgende Bereiche aufgeführt

• Einkommens- und Lohnsteuer

  • Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung durch die Behinderung (die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung)
  • Freibetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe
  • Werbungskosten für die Kraftfahrzeugbenutzung zwischen Wohn- und Arbeitsstelle

• Auto/ öffentliche Verkehrsmittel

  • Kraftfahrzeugsteuerermäßigung, -befreiung
  • Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugversicherung
  • Beitragsermäßigung bei Automobilclubs
  • Parkerleichterung
  • Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr
  • Benutzung der 1. Wagenklasse mit dem Fahrausweis der 2. Klasse in der DB
  • Ermäßigung des Flugpreises

• Wohnen

  • Grundsteuerermäßigung
  • Freibeträge beim Wohngeld
  • Befreiung von Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren
  • Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht

• Beruf

  • Arbeitsplatzsicherung durch Kündigungsschutz
  • Zusatzurlaub
  • Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen

• Sozialversicherung

  • Altersrente für Schwerbehinderte ohne Abschläge (Stichtag 16. 11. 2000)
  • Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht pflichtversicherte schwer behinderte Menschen
  • Verminderung der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen

Grundlage für die Gewährung dieser und anderer Vergünstigungen sind die Entscheidungen der Versorgungsämter zur Höhe des Grades der Behinderung (GdB) und zum Vorliegen von Nachteilsausgleichen.

Die rechtlichen Auseinandersetzungen um diese Entscheidungen bilden den Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit im Rehabilitationsrecht.



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