SOZIALRECHT / Pflegerecht

Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, pflegebedürftig zu werden, erheblich. Die Pflegequote liegt bei den 90- bis 95- jährigen bei ca. 60% und die Zahl der pflegebedürftigen Menschen erhöht sich ständig. Nach angaben des statistischen Bundesamtes wird bis zum Jahre 2030 die zahl der Pflegefälle durch die Alterung der Gesellschaft um 58% zunehmen.

Aufgrund der demographischen Entwicklung und der geänderten gesamtgesellschaftlichen Einstellung zu diesem Themenbereich steigen die Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Pflegerechts weiter deutlich an. Rechtsansprüche werden immer häufiger und selbstbewusster in Anspruch genommen.

Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung setzt Pflegebedürftigkeit voraus. Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße im Sinne des § 15 SGB XI der Hilfe bedürfen.

Der Hilfebedarf muss auf Krankheit oder Behinderung zurück zu führen sein. Maßgebend ist jedoch nicht die Art oder Schwere der Erkrankung oder Behinderung, sondern der aus diesen folgende Hilfebedarf. Die Entscheidungen aus anderen Bereichen (z.B. über einen GdB) sagen nichts über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit.

Die Pflegekassen haben durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt. Bereits diese Feststellungen des MDK können zu erheblichen rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Daneben werden immer häufiger Rechtsstreite um die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung geführt. So nimmt die rechtliche Auseinandersetzung über Bescheide der Pflegekassen hinsichtlich der Bewilligung von

Pflegesachleistungen

  • Grundpflege und
  • hauswirtschaftliche Versorgung

Pflegegeld

Kombinationsleistungen aus Pflegesachleistung und Pflegegeld
ergänzenden Leistungen

  • Verhinderungspflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege

vollstationären Pflegeleistungen
Pflegehilfsmitteln
Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Leistungen für Pflegepersonen sowie
Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem Betreuungsaufwand

einen großen Teil meiner anwaltlichen Tätigkeit auf diesem Gebiet ein.

 


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