SOZIALRECHT / Kinder- und Jugendhilferecht
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Nach § 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung
seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts junge Menschen
in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und
dazu beitragen
Benachteiligungen abzubauen und zu vermeiden
Eltern bei der Erziehung zu unterstützen
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu
schützen sowie
positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre
Familien zu erhalten oder zu schaffen.
Einen wesentlichen Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit im Jugendhilferecht
bilden die individuellen Hilfen. Dazu gehören die
Hilfen zur Erziehung
- pädagogische und therapeutische Leistungen
- Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen
- Erziehungsberatung
- Erziehungsbeistand
- Betreuungshelfer
- sozialpädagogische Familienhilfe
Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger
als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand
abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Dieser Anspruch ist gegenüber dem ähnlichen Anspruch auf
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vorrangig. In diesen Fällen
ist unter Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes auch der
Unterhalt der Kinder und Jugendlichen zu übernehmen und Krankenhilfe
zu gewähren.
Hilfen für junge Volljährige und Nachbetreuung.
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