SOZIALRECHT / Kinder- und Jugendhilferecht

Nach § 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen

• Benachteiligungen abzubauen und zu vermeiden
• Eltern bei der Erziehung zu unterstützen
• Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen sowie
• positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen.

Einen wesentlichen Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit im Jugendhilferecht bilden die individuellen Hilfen. Dazu gehören die

• Hilfen zur Erziehung

  • pädagogische und therapeutische Leistungen
  • Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen
  • Erziehungsberatung
  • Erziehungsbeistand
  • Betreuungshelfer
  • sozialpädagogische Familienhilfe

• Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Dieser Anspruch ist gegenüber dem ähnlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vorrangig. In diesen Fällen ist unter Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes auch der Unterhalt der Kinder und Jugendlichen zu übernehmen und Krankenhilfe zu gewähren.

• Hilfen für junge Volljährige und Nachbetreuung.


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