- Was kostet eine Beratung?
Im Rahmen einer Erstberatung kann Ihnen eine Rechtsanwältin
oder ein Rechtsanwalt Auskunft darüber erteilen, ob es zum
Beispiel für Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit sinnvoll ist,
einen Prozess in einer bestimmten Angelegenheit zu führen oder
nicht. Auch andere Auskünfte können in dieser Beratung
eingeholt werden, wenn Sie nicht wissen, wie Sie sich richtig in
rechtlichen Angelegenheiten verhalten sollen.
Eine Erstberatungsgebühr kommt in Betracht, wenn
- meine Mandanten Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind
- die Beratung ausschließlich mündlich erfolgt
- es sich um ein erstes Gespräch handelt
Geht die Beratung über das erste Gespräch hinaus und
werden weitere Gespräche oder anwaltliche Tätigkeiten
erforderlich, liegt keine Erstberatung mehr vor.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht seit 1. Juli 2006 vor,
dass die Rechtsanwältin mit ihren Mandanten die Vergütung
für die Beratung frei vereinbart.
Die Höchstgebühr für eine Erstberatung beträgt
190,00 Euro zzgl. MwSt.
- Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung den Fall?
Das kommt in erster Linie auf Ihren abgeschlossenen Vertrag an.
Möglicherweise haben Sie Rechtsschutz nur für bestimmte
Rechtsgebiete (z.B. Verkehrsrecht). Hier lohnt der Blick in den
Vertrag.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten wird Rechtschutz von den Versicherungsunternehmen
überwiegend erst für das gerichtliche Verfahren vor den
Sozialgerichten gewährt. Für das Antrags- und Widerspruchsverfahren
wird hingegen häufig kein Rechtsschutz gewährt.
Und auch wenn Sie zwar generell das betroffene Rechtsgebiet abgesichert
haben, gibt es zahlreiche Ausnahmen von der Deckungspflicht. Wenn
Sie ganz sicher gehen wollen, dass Sie keine Kosten auslösen,
die von der Versicherung nicht übernommen werden, dann können
Sie sich bei Ihrer Versicherung für Ihren konkreten Fall um
eine Deckungszusage schon vor der Kontaktaufnahme mit Ihrem Anwalt
bemühen. Regelmäßig übernehme ich die Einholung
der Deckungszusage sowie die Abwicklung der Abrechnung/ Kostenausgleichung
für meine Mandanten.
- Ich habe keine Rechtsschutzversicherung und verdiene nicht
sehr viel ...
Möglicherweise haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe. Den
Antrag auf Beratungshilfe können Sie in der Rechtsantragsstelle
des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Sie wohnen, stellen. In der Regel
zahlen Sie dann nur noch eine sehr geringe Gebühr in Höhe
von 10,00 EUR zzgl. MwSt. direkt an die Rechtsanwältin.
Ein Antragsformular finden Sie unter der Rubrik Downloads.
Für das gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit,
Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Prozesskostenhilfe-Antrag
wird zusammen mit dem ersten Schriftsatz an das Gericht geschickt.
Wenn Sie PKH bewilligt bekommen, kann das aber auch bedeuten, dass
Sie nur Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) erhalten. Nicht immer
bedeutet PKH, dass sämtliche Kosten von der Landeskasse übernommen
werden. Sollten sich nach dem Ende des Prozesses Ihre Einkommens-
bzw. Vermögensverhältnisse ändern, so können
die Prozesskosten noch bis zu vier Jahren nach Ende des Verfahrens
von Ihnen nachgefordert werden. Umgekehrt kann eine Verschlechterung
Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse aber auch zur Einstellung
der Ratenzahlungen führen.
Ein Antragsformular finden Sie unter der Rubrik Downloads.
- Gibt es weitere Besonderheiten im Rahmen der Zahlungsabwicklung?
Die Rechtsanwältin kann ihr Tätigwerden von der Zahlung
eines Vorschusses in Höhe der zu erwartenden Gebühren
abhängig machen.
Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind
Mindestgebühren. Honorarvereinbarungen sind möglich und
üblich.
- Wie entsteht ein Mandatsverhältnis?
Ein Mandatsverhältnis ist ein vertragliches Verhältnis,
das entsprechend durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen
zustande kommt. Es gibt die Möglichkeit der Beratung (dazu
bereits oben) und die der Vertretung. Bei einer Vertretung ist eine
von Ihnen erteilte Vollmacht notwendig.
Mein Vollmachtsformular finden Sie unter der Rubrik Downloads.
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