HÄUFIGE FRAGEN
  • Was kostet eine Beratung?

Im Rahmen einer Erstberatung kann Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Auskunft darüber erteilen, ob es zum Beispiel für Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit sinnvoll ist, einen Prozess in einer bestimmten Angelegenheit zu führen oder nicht. Auch andere Auskünfte können in dieser Beratung eingeholt werden, wenn Sie nicht wissen, wie Sie sich richtig in rechtlichen Angelegenheiten verhalten sollen.


Eine Erstberatungsgebühr kommt in Betracht, wenn

  • meine Mandanten Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind
  • die Beratung ausschließlich mündlich erfolgt
  • es sich um ein erstes Gespräch handelt

Geht die Beratung über das erste Gespräch hinaus und werden weitere Gespräche oder anwaltliche Tätigkeiten erforderlich, liegt keine Erstberatung mehr vor.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht seit 1. Juli 2006 vor, dass die Rechtsanwältin mit ihren Mandanten die Vergütung für die Beratung frei vereinbart.

Die Höchstgebühr für eine Erstberatung beträgt 190,00 Euro zzgl. MwSt.

  • Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung den Fall?

Das kommt in erster Linie auf Ihren abgeschlossenen Vertrag an. Möglicherweise haben Sie Rechtsschutz nur für bestimmte Rechtsgebiete (z.B. Verkehrsrecht). Hier lohnt der Blick in den Vertrag.

In sozialrechtlichen Angelegenheiten wird Rechtschutz von den Versicherungsunternehmen überwiegend erst für das gerichtliche Verfahren vor den Sozialgerichten gewährt. Für das Antrags- und Widerspruchsverfahren wird hingegen häufig kein Rechtsschutz gewährt.

Und auch wenn Sie zwar generell das betroffene Rechtsgebiet abgesichert haben, gibt es zahlreiche Ausnahmen von der Deckungspflicht. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dass Sie keine Kosten auslösen, die von der Versicherung nicht übernommen werden, dann können Sie sich bei Ihrer Versicherung für Ihren konkreten Fall um eine Deckungszusage schon vor der Kontaktaufnahme mit Ihrem Anwalt bemühen. Regelmäßig übernehme ich die Einholung der Deckungszusage sowie die Abwicklung der Abrechnung/ Kostenausgleichung für meine Mandanten.

  • Ich habe keine Rechtsschutzversicherung und verdiene nicht sehr viel ...

Möglicherweise haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe. Den Antrag auf Beratungshilfe können Sie in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Sie wohnen, stellen. In der Regel zahlen Sie dann nur noch eine sehr geringe Gebühr in Höhe von 10,00 EUR zzgl. MwSt. direkt an die Rechtsanwältin.

Ein Antragsformular finden Sie unter der Rubrik Downloads.


Für das gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Prozesskostenhilfe-Antrag wird zusammen mit dem ersten Schriftsatz an das Gericht geschickt. Wenn Sie PKH bewilligt bekommen, kann das aber auch bedeuten, dass Sie nur Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) erhalten. Nicht immer bedeutet PKH, dass sämtliche Kosten von der Landeskasse übernommen werden. Sollten sich nach dem Ende des Prozesses Ihre Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse ändern, so können die Prozesskosten noch bis zu vier Jahren nach Ende des Verfahrens von Ihnen nachgefordert werden. Umgekehrt kann eine Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse aber auch zur Einstellung der Ratenzahlungen führen.

Ein Antragsformular finden Sie unter der Rubrik Downloads.

  • Gibt es weitere Besonderheiten im Rahmen der Zahlungsabwicklung?

Die Rechtsanwältin kann ihr Tätigwerden von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der zu erwartenden Gebühren abhängig machen.
Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind Mindestgebühren. Honorarvereinbarungen sind möglich und üblich.

  • Wie entsteht ein Mandatsverhältnis?

Ein Mandatsverhältnis ist ein vertragliches Verhältnis, das entsprechend durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Es gibt die Möglichkeit der Beratung (dazu bereits oben) und die der Vertretung. Bei einer Vertretung ist eine von Ihnen erteilte Vollmacht notwendig.

Mein Vollmachtsformular finden Sie unter der Rubrik Downloads.


Impressum