FAMILIENRECHT / Zugewinn

Der Zugewinnausgleich meint die Aufteilung des Vermögens, dass während der Ehezeit von beiden Ehepartnern erworben wurde:

  • Geld
  • Sparguthaben
  • Wertpapiere
  • Eigentumswohnungen und – häuser sowie
  • andere Wertgegenstände

Der Ausgleich wird für die Zeit ab Schließung der Ehe bis zu dem Tag, an dem der Scheidungsantrag bei Gericht rechtshängig wird, durchgeführt.

 

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten am Ende der Ehe sein Vermögen bei der Schließung übersteigt. Haben die Ehegatten einen unterschiedlich hohen Zugewinn, wird die Vermögensdifferenz ausgeglichen, indem dem „ärmeren“ Ehegatten die Hälfte des Differenzbetrages zugesprochen wird.

 

Um den Zugewinn zu errechnen, muss eine Aufstellung beider Ehegatten für den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags erstellt werden, wobei jeder Vermögensgegenstand mit seinem derzeitigen Verkehrswert berücksichtigt wird.

 

Da Sie im Streitfall beweisen müssen, dass Vermögen vorhanden war, ist es wichtig, schon bei der Trennung für Nachweise — über zum Beispiel teure Anschaffungen, Wert eines Grundstückes, Höhe des Sparkontos usw. — zu sorgen.

 

Einen vorzeitigen Zugewinnausgleich, unabhängig von der Scheidung, können Sie verlangen, wenn

  • Sie seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
  • die begründete Befürchtung besteht, dass Ihre Ehepartnerin/ Ihr Ehepartner das gemeinsame Vermögen verringert, um Ihnen zu schaden,
  • Ihre Ehepartnerin/ Ihr Ehepartner längere Zeit hindurch ihren/ seinen Unterhaltspflichten oder anderen wirtschaftlichen Verpflichtungen, die aus der Ehe resultieren, vorwerfbar nicht nachgekommen ist und anzunehmen ist, dass diese auch in Zukunft nicht erfüllt werden, oder
  • Ihre Ehepartnerin/ Ihr Ehepartner sich ohne ausreichenden Grund weigert, Sie über ihren/ seinen Vermögensstand zu informieren.

 


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