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Etwa 8 Millionen Menschen haben in Deutschland eine Patientenverfügung verfasst. Bisher war insbesondere die Verbindlichkeit dieser Verfügungen umstritten. In einer Patientenverfügung können Menschen festlegen, wie sie bei einer schweren Krankheit medizinisch behandelt werden wollen, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind, sich hierzu zu äußern. Bislang mussten sich Ärzte nicht unbedingt an die Festlegungen in einer Patientenverfügung halten. Nach langwieriger Diskussion hat der Bundestag am 18. Juni 2009 eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen. Diese Neuregelungen sind zum 1. September 2009 in Kraft getreten.
Mit der Neuregelung ist jetzt entschieden, dass die Patientenverfügung das Maß der Dinge ist: Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Betreuer, Bevollmächtigte und Ärzte sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftlichen Erklärungen in der Patientenverfügung gebunden.
Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen in der Verfügung nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder der Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung unter den ärztlichen Eingriff einwilligt. Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen des Betreuers bzw. Bevollmächtigten vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Niemand ist jedoch gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können auch jederzeit formlos widerrufen werden.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung. Durch die Vorsorgevollmacht wird eine Person bevollmächtigt, den Vollmachtgeber rechtsgeschäftlich zu vertreten. Unter einer Betreuungsverfügung versteht man die Kundgabe von Vorschlägen, die eine Person für den Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit im Hinblick auf die Auswahl der Person des Betreuers und zur Wahrnehmung der Betreuung selbst trifft. Die Betreuungsverfügung muss von der Vorsorgevollmacht unterschieden werden. Die Betreuungsverfügung greift erst, wenn die Betreuungsbedürftigkeit bereits eingetreten ist. Der Betreuer unterliegt einer staatlichen Kontrolle während der Bevollmächtigte nur dem Vollmachtgeber selbst (oder dessen Rechtsnachfolger) zur Rechenschaft verpflichtet ist.
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